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Fehlerhafte Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus |
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Friday, 6. February 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur fehlerhaften Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus auf DEKUBITUS-INFO von RECHTSANWALT MICHAEL GRAF, München
Rechtsprechung zum Fall
Fehlerhafte Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus
Beispielsfall:
Durch falsche Lagerung im Krankenhaus entsteht bei der Patientin ein Druckgeschwür und Dekubitus.
Lösung:
Wir weisen auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Köln, Urteil vom
4. 8. 1999 - 5 U 19/99 zum Anscheinsbeweis wegen erheblichen
Druckgeschwüren hin.
Der Fall des OLG Köln ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall der Patientin Kornbrobst.
Das Gericht führt aus (Zitate künftig kursiv):
1.
„Dass die Pflege des Kl. im fraglichen Zeitraum schwere Defizite
aufgewiesen hat, ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Ausführungen des
erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. M“.
Auch im vorliegenden Fall würde das Landgericht ein
Sachverständigengutachten einholen und würde sich strikt an die
feststellungen des sachverständigen halten.
2.
„Prof. Dr. M hat mit nicht zu überbietender Deutlichkeit festgestellt,
dass - auch bei schwerstkranken Patienten - das Auftreten von Dekubiti
immer vermeidbar ist…“
Im vorliegenden Fall ist u.E. ebenso von einem Anscheinsbeweis auszugehen.
3.
„insbesondere auch deshalb, weil die Dekubiti beim Kl. just an den
Körperstellen aufgetreten sind, auf denen der Aufliegedruck bei
längerem Liegen ohne Lagewechsel besonders stark ist.“
Bei dem Patienten lag die Druckstelle ebenso an der typischen Körperstelle.
4.
„…dass derart umfängliche und tiefgehende Geschwürbildungen
schlechterdings nur auf einem gänzlich unzulänglichen Pflegestatus
beruhen können.“
Im vorliegenden Fall liegt auch ein umfänglicher uns tiefgehender Dekubitus vor.
5.
„…jedenfalls zwischen dem 7. und 10.1.1996 die notwendige Lagerung sträflich vernachlässigt wurde“
Folglich kann sehr wohl auch der kurze streitgegenständliche Zeitraum vom 15.01.08 bis 25.01.08 haftungsbegründend sein.
6.
„Nach seinen Ausführungen sind auch bei Schwerstkrankheitsfällen Dekubiti … ohne weiteres vermeidbar“
Auch die Tatsache, dass die Patientin schwer krank war, führt nicht zu
einem erschwerten Kausalitätsnachweis. Die Vermeidbarkeit liegt laut
den Ausführungen des Sachverständigen auch bei Schwerstkranken vor.
7.
„Nach allem ist ein Schadensersatzanspruch der Bekl. zu bejahen, wobei
das vom LG zuerkannte Schmerzensgeld angesichts des auch fotografisch
dokumentierten Zustandes des Kl. als Folge der pflegerischen Defizite
eher an der unteren Grenze des Angemessenen liegt.“
Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall unser Schmerzensgeldanspruch
iHv € 35.000 zwar im oberen Bereich, jedoch durchaus im Rahmen des
Angemessenen liegt.
Aus unserer Sicht ist der Haftungsgrund hier begründet. Allenfalls
besteht seitens der Patientin ein gewisses Risiko bzgl. der Höhe des
Haushaltsführungsschadens.
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