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Fehlerhafte Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus PDF Drucken E-Mail
Friday, 6. February 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur fehlerhaften Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus auf DEKUBITUS-INFO von RECHTSANWALT MICHAEL GRAF, München

 

 

Rechtsprechung zum Fall
Fehlerhafte Lagerung, Druckgeschwür, Dekubitus


Beispielsfall:



Durch falsche Lagerung im Krankenhaus entsteht bei der Patientin ein Druckgeschwür und Dekubitus.


Lösung:


Wir weisen auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Köln, Urteil vom 4. 8. 1999 - 5 U 19/99 zum Anscheinsbeweis wegen erheblichen Druckgeschwüren hin.


Der Fall des OLG Köln ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall der Patientin Kornbrobst.


Das Gericht führt aus (Zitate künftig kursiv):


1.

„Dass die Pflege des Kl. im fraglichen Zeitraum schwere Defizite aufgewiesen hat, ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. M“.


Auch im vorliegenden Fall würde das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen und würde sich strikt an die feststellungen des sachverständigen halten.


2.

„Prof. Dr. M hat mit nicht zu überbietender Deutlichkeit festgestellt, dass - auch bei schwerstkranken Patienten - das Auftreten von Dekubiti immer vermeidbar ist…“


Im vorliegenden Fall ist u.E. ebenso von einem Anscheinsbeweis auszugehen.


3.

„insbesondere auch deshalb, weil die Dekubiti beim Kl. just an den Körperstellen aufgetreten sind, auf denen der Aufliegedruck bei längerem Liegen ohne Lagewechsel besonders stark ist.“


Bei dem Patienten lag die Druckstelle ebenso an der typischen Körperstelle.


4.

„…dass derart umfängliche und tiefgehende Geschwürbildungen schlechterdings nur auf einem gänzlich unzulänglichen Pflegestatus beruhen können.“


Im vorliegenden Fall liegt auch ein umfänglicher uns tiefgehender Dekubitus vor.


5.

„…jedenfalls zwischen dem 7. und 10.1.1996 die notwendige Lagerung sträflich vernachlässigt wurde“


Folglich kann sehr wohl auch der kurze streitgegenständlich
e Zeitraum vom 15.01.08 bis 25.01.08 haftungsbegründend sein.


6.

„Nach seinen Ausführungen sind auch bei Schwerstkrankheitsfällen Dekubiti … ohne weiteres vermeidbar“


Auch die Tatsache, dass die Patientin schwer krank war, führt nicht zu einem erschwerten Kausalitätsnachweis. Die Vermeidbarkeit liegt laut den Ausführungen des Sachverständigen auch bei Schwerstkranken vor.


7.

„Nach allem ist ein Schadensersatzanspruch der Bekl. zu bejahen, wobei das vom LG zuerkannte Schmerzensgeld angesichts des auch fotografisch dokumentierten Zustandes des Kl. als Folge der pflegerischen Defizite eher an der unteren Grenze des Angemessenen liegt.“


Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall unser Schmerzensgeldanspruch iHv € 35.000 zwar im oberen Bereich, jedoch durchaus im Rahmen des Angemessenen liegt.


Aus unserer Sicht ist der Haftungsgrund hier begründet. Allenfalls besteht seitens der Patientin ein gewisses Risiko bzgl. der Höhe des Haushaltsführungsschadens.

 

 

ra_graf
 
IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt

 

 

 

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