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Vollbeherrschbare Risiken im Krankenhaus PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 13. February 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEKUBITUS-INFO von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln


Vollbeherrschbare Risiken im Krankenhaus



Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Eine davon betrifft die von der Rechtsprechung speziell für das Arzthaftungsrecht entwickelte Fallgruppe der „voll beherrschbaren Risiken.“ 

Lagerungsschäden


Zum vollbeherrschbaren Risikobereich gehört die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten während einer Operation. Dies gilt nicht nur bei außergewöhnlichen Operationshaltungen wie der Knie-Ellenbogen-Lage (sog. „Häschenstellung“), die anfällig für Schädigungen im Halswirbelsäulenbereich ist. Auch in Rückenlage müssen die Arme sachgerecht und in einem Winkel von weniger als 90° ausgelagert werde, um einer Schädigung des „Nervus ulnaris“ oder einer Plexusschädigung vorzubeugen. Längere Bettlägerigkeit verlangt nach Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Druckgeschwüre (Dekubitusprophylaxe).

Häufig kommt es infolge eines Lagerungsfehlers auch zu schweren Verbrennungen der Patienten im Steiß- und Gesäßbereich.

In meinem Fall erlitt der Patient im Februar 2004 bei einer ambulanten Analfistelspaltung infolge einer starken Desinfektionsmittelverpuffung eine schmerzhafte Verbrennung II.° Grades am Gesäß. Der behandelnde Urologe hatte den Patienten auf eine neuartige Plastikunterlage gebettet. Diese ließ jedoch das großzügig eingesetzte Desinfektionsmittel nicht versickern. Aus diesem Grund konnte eine besonders starke Verpuffung eintreten.

Mein Mandant hat für die Verletzung außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR eingestrichen.

Zwar lag  die ärztliche Haftung auf der Hand. Der Heilungsverlauf wies jedoch keine Komplikationen auf. Auch die Narbenbildung hielt sich bei dem 60-jährigen Patienten in Grenzen.

Für eine junge Frau wäre im Hinblick auf die Optik in einem vergleichbaren Fall ein höheres Schmerzensgeld gezahlt worden.

Im folgenden Fall beklagte der Patient nach einer Operation am offenen Herzen eine schmerzhafte Verbrennung im Steiß und an den Pobacken.

Die behandelnde Universitätsklinik stellte sich außergerichtlich auf den Standpunkt, „die Verletzung könne eine Folge der Lagerung während der Operation gewesen sein, das komme schon einmal vor.“

Die Zahlung eines Schmerzensgeldes wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Es kam zur Klage.

Erst nachdem die für Arzthaftungssachen zuständige Kammer am Kölner Landgericht (Az.: 25 O 690/02) darauf hingewiesen hat, dass auch hier der vollbeherrschbare Risikobereich betroffen sei, hat die Gegenseite ihre Position überdacht.

Mein Mandant hat in einem Vergleich der Zahlung eines symbolischen Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR zugestimmt.


Funktionsfähigkeit von Geräten und Materialien



Zum voll beherrschbaren Risikobereich gehört auch die Funktionsfähigkeit der medizinischen Geräte und Materialien.

Bei meinem Mandanten Herrn P. aus Köln hat ein niedergelassener Orthopäde bei einer ambulant durchgeführten Kniegelenksoperation eine Mullkompresse im Operationsgebiet vergessen. Das ärztliche Versehen wurde zunächst nicht entdeckt. Der Patient wunderte sich nur über den langwierigen Heilungsverlauf. Eine externe Ultraschalluntersuchung brachte schließlich den Fehler zu Tage. Drei Monate nach der ersten Operation wurde der Fremdkörper wieder entfernt.

Zur Wiedergutmachung wurden an meinen Mandanten ca. 6.700,00 EUR gezahlt.

Auch hier lag die Pflichtverletzung im voll beherrschbaren Operationsbereich. Textile Hilfsmittel wie Tupfer und Mullkompressen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Arzt zu kennzeichnen und zu zählen, damit ausgeschlossen wird, dass im Operationsgebiet Fremdkörper zurückbleiben können.

Die geschilderten Fälle liegen bereits einige Jahre zurück. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, immer höhere Schmerzensgelder zuzusprechen. Sicher ist man in Deutschland von amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt. Gleichwohl ist heute mit höheren Schmerzensgeldzahlungen zu rechnen (Isabel Bals in mkv Apotheken-Kombi, Heft 24/ 2007).

 

bals
KANZLEI BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF

Isabel Bals 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Im Stavenhof 20
50668 Köln
Telefon: 0221- 120717-0
Telefax: 0221- 120717-17
 
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