Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf DEKUBITUS-INFO von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln
Vollbeherrschbare Risiken im Krankenhaus
Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu
beweisen. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Eine davon betrifft die von der
Rechtsprechung speziell für das Arzthaftungsrecht entwickelte
Fallgruppe der „voll beherrschbaren Risiken.“
Lagerungsschäden
Zum vollbeherrschbaren Risikobereich gehört die ordnungsgemäße Lagerung
des Patienten während einer Operation. Dies gilt nicht nur bei
außergewöhnlichen Operationshaltungen wie der Knie-Ellenbogen-Lage
(sog. „Häschenstellung“), die anfällig für Schädigungen im
Halswirbelsäulenbereich ist. Auch in Rückenlage müssen die Arme
sachgerecht und in einem Winkel von weniger als 90° ausgelagert werde,
um einer Schädigung des „Nervus ulnaris“ oder einer Plexusschädigung
vorzubeugen. Längere Bettlägerigkeit verlangt nach Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen Druckgeschwüre (Dekubitusprophylaxe).
Häufig kommt es
infolge eines Lagerungsfehlers auch zu schweren Verbrennungen der
Patienten im Steiß- und Gesäßbereich.
In meinem Fall erlitt der Patient im Februar 2004 bei einer ambulanten
Analfistelspaltung infolge einer starken Desinfektionsmittelverpuffung
eine schmerzhafte Verbrennung II.° Grades am Gesäß. Der behandelnde
Urologe hatte den Patienten auf eine neuartige Plastikunterlage
gebettet. Diese ließ jedoch das großzügig eingesetzte
Desinfektionsmittel nicht versickern. Aus diesem Grund konnte eine
besonders starke Verpuffung eintreten.
Mein Mandant hat für die
Verletzung außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR
eingestrichen.
Zwar lag die ärztliche Haftung auf der Hand. Der
Heilungsverlauf wies jedoch keine Komplikationen auf. Auch die
Narbenbildung hielt sich bei dem 60-jährigen Patienten in Grenzen.
Für
eine junge Frau wäre im Hinblick auf die Optik in einem vergleichbaren
Fall ein höheres Schmerzensgeld gezahlt worden.
Im folgenden Fall beklagte der Patient nach einer Operation am offenen
Herzen eine schmerzhafte Verbrennung im Steiß und an den Pobacken.
Die
behandelnde Universitätsklinik stellte sich außergerichtlich auf den
Standpunkt, „die Verletzung könne eine Folge der Lagerung während der
Operation gewesen sein, das komme schon einmal vor.“
Die Zahlung eines
Schmerzensgeldes wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
jedoch abgelehnt. Es kam zur Klage.
Erst nachdem die für
Arzthaftungssachen zuständige Kammer am Kölner Landgericht (Az.: 25 O
690/02) darauf hingewiesen hat, dass auch hier der vollbeherrschbare
Risikobereich betroffen sei, hat die Gegenseite ihre Position
überdacht.
Mein Mandant hat in einem Vergleich der Zahlung eines
symbolischen Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR zugestimmt.
Funktionsfähigkeit von Geräten und Materialien
Zum voll beherrschbaren Risikobereich gehört auch die Funktionsfähigkeit der medizinischen Geräte und Materialien.
Bei meinem Mandanten Herrn P. aus Köln hat ein niedergelassener
Orthopäde bei einer ambulant durchgeführten Kniegelenksoperation eine
Mullkompresse im Operationsgebiet vergessen. Das ärztliche Versehen
wurde zunächst nicht entdeckt. Der Patient wunderte sich nur über den
langwierigen Heilungsverlauf. Eine externe Ultraschalluntersuchung
brachte schließlich den Fehler zu Tage. Drei Monate nach der ersten
Operation wurde der Fremdkörper wieder entfernt.
Zur Wiedergutmachung
wurden an meinen Mandanten ca. 6.700,00 EUR gezahlt.
Auch hier lag die
Pflichtverletzung im voll beherrschbaren Operationsbereich. Textile
Hilfsmittel wie Tupfer und Mullkompressen sind nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom Arzt zu kennzeichnen und zu zählen, damit
ausgeschlossen wird, dass im Operationsgebiet Fremdkörper zurückbleiben
können.
Die geschilderten Fälle liegen bereits einige Jahre zurück. Die Tendenz
der Rechtsprechung geht dahin, immer höhere Schmerzensgelder
zuzusprechen. Sicher ist man in Deutschland von amerikanischen
Verhältnissen noch weit entfernt. Gleichwohl ist heute mit höheren
Schmerzensgeldzahlungen zu rechnen (Isabel Bals in mkv Apotheken-Kombi,
Heft 24/ 2007).
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KANZLEI BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel Bals
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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